KanKicked hat geschrieben:
was zum Nachlesen und Nachdenken...
Fahrtüchtigkeit: Alkoholhttp://www.fahndungsgruppe.de/pages/Alk ... gkeit.htmlFahrtüchtigkeit: Drogenhttp://www.fahndungsgruppe.de/pages/Dro ... gkeit.htmlvor allem Sätze wie "
Die relative Fahruntüchtigkeit im Bereich Drogen ergibt sich aus dem Nachweis (Wirkstoff) einer Droge oder Medikamentes und festgestellten Ausfallerscheinungen." oder auch "
Sogar der Nachweis des Konsums von Alkohol und Drogen im Blut reicht zusammen nicht aus für die Annahme einer relativen Fahruntüchtigkeit. sollte zum Nachdenken anregen.
Wenn sogar Vater Staat mehr differenziert...

Wenn Nichtjuristen versuchen Fachjargon zu verstehen...
Im strafrechtlich pönalisierten Bereich (nicht bei Ordnungswidrigkeiten) unterscheidet nicht der Gesetzgeber sondern die Rechtsprechung im Anwendungsbereich der § 315 c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs) und § 316 StGB (fälschlicherweise vom Gesetzgeber als " Trunkenheit im Verkehr" bezeichnet, obwohl der Straftatbestand auch andere Beeinflußungen der Fahrtüchtigkeit nennt) hinsichtlich des Tatbestandsmerkmales "Fahruntüchtigkeit" grundsätzlich zwischen der relativen und der absoluten Fahruntüchtigkeit, unabhängig davon welches Rauschmittel der Täter zu sich genommen hat. Sogar die einfache Übermüdung kann zur Fahruntüchtigkeit führen, ein Grund warum Autofahrer sich beispielsweise bei einer Unfallverursachung durch den sogenannten "Sekundenschlaf" auch strafbar machen können. Nur bei der Beeinflußung der Fahrtüchtigkeit durch Alkohol gibt es bisher allerdings medizinisch gesicherte Erkenntnisse darüber wann der Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit erreicht ist, bei Beeinflussungen durch Medikamente (z.B. Schlafmittel, Tabletten etc.), Müdigkeit, Kaffee (Koffein), sämtlichen Drogen oder sonstigen körperlichen oder geistigen Mängeln müssen die sogenannten Ausfallerscheinungen (Tunnelblick, erhöhte Risikobereitschaft, eingeschränkte Reaktionsfähigkeit, Leichtsinnigkeit, Fahrfehler etc.) hinzukommen, weil die Rechtsprechung ansonsten (noch) nicht den Zustand der Fahruntüchtigkeit mit vernünftige Zweifel ausschließender Gewissheit (in dubio pro reo) annehmen kann. Die Differenzierung der Rechtsprechung orientiert sich an einem rechtlich und medizinisch überprüfbaren Maßstab und hat insbesondere auch eine verfassungskonforme Auslegung der o.a. Normen im Blick. Der Gesetzgeber würde liebend gerne Grenzwerte für bestimmte Drogen einführen (auch die Grenze bei Alkoholkonsum ist nicht starr, sie entspricht lediglich der derzeit gesicherten Rechtsprechung), er kann sich aber relativ sicher sein, dass eine solche Norm wohl nicht mit dem Grundgesetz in Einklang zu bringen wäre. Man kann ziemlich sicher sein, dass die Rechtsprechung in naher Zukunft auch hinsichtlich der Beeinflußung der Fahrtüchtigkeit durch bekannte Drogen gewisse Grenzwerte festlegen wird, bei denen der Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit erreicht ist, erste Entscheidungen gehen immer mehr in diese Richtung. Zur Zeit gibt es halt noch das Problem, dass sich kein Gericht an die medizinisch genaue Festlegung bestimmter Grenzwerte herantraut. Der Gesetzgeber macht jedenfalls insoweit keinerlei Unterscheidungen, er stellt nur ein bestimmtes Verhalten (Fahren im Zustand der Fahruntüchtigkeit) aus generalpräventiven Gründen unter Strafe. Der Grund für die Differenzierung von Vater Staat liegt also einzig und allein in der Schwierigkeit begründet, Grenzwerte aufzustellen (nicht nur bei Drogen, auch bei sonstigen körperlichen oder geistigen Mängeln!) die rechtsstaatlichen Erwägungen stand halten, kein Gericht lässt sein Urteil gerne aufheben mit der Begründung man habe rechtsstaatlich verbriefte Rechte Dritter verletzt. Aber das wird kommen, da bin ich mir ziemlich sicher.
P.S.: Neben den Straftaten gibt es übrigens auch Ordnungswidrigkeitentatbestände, die auch ohne Ausfallerscheinungen erfüllt sind, aber nur zu Bußgeldern führen können.