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BeitragVerfasst: 17.03.2005, 19:25 
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Das bedeutet aber nicht dass nicht jeder potenziell gefährdend ist...und eine generelle Befürwortung vom Fahren nach 2 Joints o.ä. wird genauso wenig ausgesprochen.


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BeitragVerfasst: 17.03.2005, 22:31 
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KanKicked hat geschrieben:
was zum Nachlesen und Nachdenken...

Fahrtüchtigkeit: Alkohol

http://www.fahndungsgruppe.de/pages/Alk ... gkeit.html

Fahrtüchtigkeit: Drogen

http://www.fahndungsgruppe.de/pages/Dro ... gkeit.html

vor allem Sätze wie "Die relative Fahruntüchtigkeit im Bereich Drogen ergibt sich aus dem Nachweis (Wirkstoff) einer Droge oder Medikamentes und festgestellten Ausfallerscheinungen." oder auch "Sogar der Nachweis des Konsums von Alkohol und Drogen im Blut reicht zusammen nicht aus für die Annahme einer relativen Fahruntüchtigkeit. sollte zum Nachdenken anregen.

Wenn sogar Vater Staat mehr differenziert... :stupid:


Wenn Nichtjuristen versuchen Fachjargon zu verstehen...

Im strafrechtlich pönalisierten Bereich (nicht bei Ordnungswidrigkeiten) unterscheidet nicht der Gesetzgeber sondern die Rechtsprechung im Anwendungsbereich der § 315 c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs) und § 316 StGB (fälschlicherweise vom Gesetzgeber als " Trunkenheit im Verkehr" bezeichnet, obwohl der Straftatbestand auch andere Beeinflußungen der Fahrtüchtigkeit nennt) hinsichtlich des Tatbestandsmerkmales "Fahruntüchtigkeit" grundsätzlich zwischen der relativen und der absoluten Fahruntüchtigkeit, unabhängig davon welches Rauschmittel der Täter zu sich genommen hat. Sogar die einfache Übermüdung kann zur Fahruntüchtigkeit führen, ein Grund warum Autofahrer sich beispielsweise bei einer Unfallverursachung durch den sogenannten "Sekundenschlaf" auch strafbar machen können. Nur bei der Beeinflußung der Fahrtüchtigkeit durch Alkohol gibt es bisher allerdings medizinisch gesicherte Erkenntnisse darüber wann der Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit erreicht ist, bei Beeinflussungen durch Medikamente (z.B. Schlafmittel, Tabletten etc.), Müdigkeit, Kaffee (Koffein), sämtlichen Drogen oder sonstigen körperlichen oder geistigen Mängeln müssen die sogenannten Ausfallerscheinungen (Tunnelblick, erhöhte Risikobereitschaft, eingeschränkte Reaktionsfähigkeit, Leichtsinnigkeit, Fahrfehler etc.) hinzukommen, weil die Rechtsprechung ansonsten (noch) nicht den Zustand der Fahruntüchtigkeit mit vernünftige Zweifel ausschließender Gewissheit (in dubio pro reo) annehmen kann. Die Differenzierung der Rechtsprechung orientiert sich an einem rechtlich und medizinisch überprüfbaren Maßstab und hat insbesondere auch eine verfassungskonforme Auslegung der o.a. Normen im Blick. Der Gesetzgeber würde liebend gerne Grenzwerte für bestimmte Drogen einführen (auch die Grenze bei Alkoholkonsum ist nicht starr, sie entspricht lediglich der derzeit gesicherten Rechtsprechung), er kann sich aber relativ sicher sein, dass eine solche Norm wohl nicht mit dem Grundgesetz in Einklang zu bringen wäre. Man kann ziemlich sicher sein, dass die Rechtsprechung in naher Zukunft auch hinsichtlich der Beeinflußung der Fahrtüchtigkeit durch bekannte Drogen gewisse Grenzwerte festlegen wird, bei denen der Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit erreicht ist, erste Entscheidungen gehen immer mehr in diese Richtung. Zur Zeit gibt es halt noch das Problem, dass sich kein Gericht an die medizinisch genaue Festlegung bestimmter Grenzwerte herantraut. Der Gesetzgeber macht jedenfalls insoweit keinerlei Unterscheidungen, er stellt nur ein bestimmtes Verhalten (Fahren im Zustand der Fahruntüchtigkeit) aus generalpräventiven Gründen unter Strafe. Der Grund für die Differenzierung von Vater Staat liegt also einzig und allein in der Schwierigkeit begründet, Grenzwerte aufzustellen (nicht nur bei Drogen, auch bei sonstigen körperlichen oder geistigen Mängeln!) die rechtsstaatlichen Erwägungen stand halten, kein Gericht lässt sein Urteil gerne aufheben mit der Begründung man habe rechtsstaatlich verbriefte Rechte Dritter verletzt. Aber das wird kommen, da bin ich mir ziemlich sicher.

P.S.: Neben den Straftaten gibt es übrigens auch Ordnungswidrigkeitentatbestände, die auch ohne Ausfallerscheinungen erfüllt sind, aber nur zu Bußgeldern führen können.


Zuletzt geändert von Knowbody am 18.03.2005, 11:59, insgesamt 1-mal geändert.

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BeitragVerfasst: 18.03.2005, 01:22 
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Da die juristische Seite die einzig relevante ist, und die 'moralische' sowieso besser bei jedem in den 4 Wänden aufgehoben ist bei dem Thema, kann man diesen Thread nach diesem Beitrag vom 'Body auch zu den Akten legen ;)
Und man kann nur hoffen dass die Grauzone bald durch feste Richtlinien ersetzt wird, dann weiß jeder woran er ist.
:embarrasment:


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jaja...die nicht-Juristen...(dazu zähl ich mich mal nicht... :yeah: )

ich würd sagen die Unterscheidung nach § 24a StVG Absatz 2 und § 316 StGB zeigt deutlich dass der Gesetzgeber nicht automatisch von ner Fahruntüchtigkeit ausgeht,sondern diese eben explizit nachgewiesen werden muß um § 316 StGB zur Anwendung zu bringen.
§ 24a StVG ist sogar negierbar(Absatz 2 - Satz 2),und kann damit garnicht von ner generellen Fahruntüchtigkeit ausgehen.

Wenn also Tomek lediglich ne Ordungswidrigkeit im Sinne des § 24a StVG nachgwiesen werden kann - bedeutet dies im Umkehrschluß dass er durchaus in der Lage war sein Fahrzeug sicher zu führen - trotz nachgewiesenem Drogenkonsums.

Also findet hier ne Differenzierung statt die die meisten hier eben nicht vornehmen wollen.

schönen Tach noch


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KanKicked hat geschrieben:
jaja...die nicht-Juristen...(dazu zähl ich mich mal nicht... :yeah: )

ich würd sagen die Unterscheidung nach § 24a StVG Absatz 2 und § 316 StGB zeigt deutlich dass der Gesetzgeber nicht automatisch von ner Fahruntüchtigkeit ausgeht,sondern diese eben explizit nachgewiesen werden muß um § 316 StGB zur Anwendung zu bringen.
§ 24a StVG ist sogar negierbar(Absatz 2 - Satz 2),und kann damit garnicht von ner generellen Fahruntüchtigkeit ausgehen.

Wenn also Tomek lediglich ne Ordungswidrigkeit im Sinne des § 24a StVG nachgwiesen werden kann - bedeutet dies im Umkehrschluß dass er durchaus in der Lage war sein Fahrzeug sicher zu führen - trotz nachgewiesenem Drogenkonsums.

Also findet hier ne Differenzierung statt die die meisten hier eben nicht vornehmen wollen.

schönen Tach noch


Ich habe mich ja auch nur mit den strafrechtlichen Normen beschäftigt (siehe vor allem den letzten Satz oben!!!), die Auslegung des § 24a Abs. 1, 2 StVG habe ich ja ausdrücklich nicht angesprochen. Der Begriff der Fahruntüchtigkeit ist nicht mit dem "Fahrzeugführen unter dem Einfluß von berauschenden Mitteln" zu verwechseln, in den Augen des Gesetzgebers sind das zwei verschiedene Dinge. Die Fahruntüchtigkeit ist nur ein Merkmal der strafrechtlichen Normen. Und die Negation in § 24a Abs. 2 Satz 3 (nicht Satz 2!) StVG ist in meinen Augen auch nur ein sehr schwaches Argument, weil sie die Einnahme medizinisch indizierter und verschriebener berauschender Mittel legalisiert. In der Gesetzesbegründung zu § 24a Abs. 2 Satz 3 StVG wird klar, welche Fälle der Gesetzgeber hiermit im Blick hatte: Die medizinisch überwachte, kontrollierte und in gezielten Dosen vorgenommene Einnahme von Medikamenten, die als Wirkstoff die in der als Anlage zu § 24a StVG aufgeführten berauschenden Mittel (THC, Morphin, Benzoylecgonin, Amphetamin und Methylendioexyethylamphetamin) enthalten.

Nicht zwingend ist m.E. auch deine Schlußfolgerung dass Tomek fahrtüchtig war wenn ihm nur eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a vorgeworfen werden kann. Im juristischen Sinne mag das richtig sein, aber naturwissenschaftlich gibt es insoweit sicher auch andere Meinungen. Klar ist dass der Gesetzgeber zwischen § 24 a StVG und den strafrechtlichen Normen differenziert und ein Stufenverhältnis aufgestellt hat, dass ist aufgrund der unterschiedlichen Rechtsfolgen aber auch zwingend notwendig. Eine Differenzierung zwischen Drogen und Alkohol macht der Gesetzgeber aber gerade nicht, ganz im Gegenteil.


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BeitragVerfasst: 18.03.2005, 14:52 
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lyricalbomber hat geschrieben:
Knowbody hat geschrieben:
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ihr hättet vielleicht rechtsanwälte werden sollen! :D


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vielleicht kannst du in dir mal erfüllen :D ;)


Ich denke ich bin da auf einem ganz guten Weg :D !


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@Knowbody

Und genau bei der Differenzierung zwischen ner Straftat im Sinne des § 316 StGB und ner Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 24a StVG liegt doch der Hund begraben.
Diese Differenzierung wird hier im Thread eben kaum bis garnicht beachtet..sondern dem "Unter-dem-Einfluß-von-THC-Fahrendem" wird generell die Möglichkeit abgesprochen sein KFZ sicher zu führen.

Und in meinen Augen ist die Negation überhaupt kein Schwaches Argument.
Liegt durch den Konsum eines Stoffes generell eine Fahruntüchtigkeit vor,so kann diese sicherlich nicht durch das bloße Besitzen eines entsprechenden ärztlichen Attests/Rezepts wieder hergestellt werden.
Da dies bei § 24a Absatz 2 Satz 3 (hoppla ;) ) jedoch vorgesehen wäre - negiert es eben die These "Fahren unter dem Einfluß von XYZ führt generell zur Fahruntüchtigkeit"

Zur Fahrtüchtigkeit Tomeks.Ich denke wir sind uns einig dass es zu wenige wissenschaftliche Ergebnisse zu dem Thema gibt,um eindeutige Aussagen über die Fahrtüchtigkeit eines CannabisKonsumenten zu treffen.
Aber de jure war sie eben vorhanden,sollte lediglich § 24a StVG Anwendung finden.

ajO...r.e.s.p.e.c.t. für Deine Auführungen...


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BeitragVerfasst: 18.03.2005, 17:54 
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Letzlich ist die Frage ob man ein Fahrzeug auch nach dem Konsum von Cannabis noch sicher führen kann eine Frage die eher in den medizinisch-wissenschaftlichen Bereich fällt. Die Darstellung in Recht und Gesetz orientiert sich letztlich nur an den insoweit dargestellten und anerkannten Grundsätzen, die hinsichtlich einer Beeinflußung des Fahrverhaltens durch Drogen leider noch nicht wirklich wissenschaftlich fundiert existieren. Dadurch ist natürlich auch der Handlungsspielraum des Gesetzgebers eingeschränkt. M.E. muss es jeder selber vor sich und seiner Umgebung verantworten, die rechtlichen Konsequenzen sollten ja jedem bewußt sein. Mir persönlich ist das Risiko zu hoch mit Drogen am Steuer einen Unfall zu bauen weil ich kein Mediziner bin und nicht objektiv die Wirkung von Drogen auf den Körper beurteilen kann. Da das aber hier die wenigsten können dürften, finde ich es auch ein wenig verantwortungslos sich darauf zu berufen dass man selber nach dem Cannabisgenuss ja genauso fahrtüchtig wie immer sei. Wann wäre die Grenze zur "Fahruntüchtigkeit" denn dann überschritten? Gibt es sie oder nicht? Fragen die so richtig zur Zeit wohl keiner beantworten kann. Ich sehe mich angesichts der möglichen Folgen für Dritte daher in der Verantwortung nicht unter Drogen am Steuer zu sitzen. Ansonsten habe ich ja nichts gegen das Kiffen etc., meiner Meinung nach aber nicht am Steuer.


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